Kuschmann Kabeltechnik Verkaufs- und Lieferbedingungen
Linckestrasse 15 - 58566 Kierspe / Germany
I. Allgemeines
1)
Nachstehende Verkaufs - und Lieferbedingungen gelten ausschließlich, es sei
denn, dass hiervon im Einzelfall abweichende Bedingungen schriftlich
getroffen worden sind. Schriftlich festgehaltene Vereinbarungen haben
Vorrang, soweit sie von nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichen und berühren darüber hinaus nicht deren Wirksamkeit.
2)
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen werden vom Auftraggeber
mit Entgegennahme unserer Angebotsunterlagen anerkannt, auch wenn es nicht
zu einem Vertragsabschluss kommen sollte. Dies gilt insbesondere für Ziffer
II(3) dieser Bedingungen.
II. Angebot und
Abschluss 1)
Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis, Lieferungszeit und
Lieferungsmöglichkeit. Mündlich und telefonisch getroffene Vereinbarungen
erlangen erst Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
worden sind. 2)
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bestätigt worden sind. 3)
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentum und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis dürfen
sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden die uns vom
Auftraggeber überlassenen Unterlagen ebenfalls nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich machen.
III. Lieferumfang
1)
Ist die Lieferung des Vertragsgegenstandes vor Gefahrübergang unmöglich
geworden, wird der Vertrag rückabgewickelt. 2)
Schadenersatzansprüche bestehen nur dann, wenn dem Verwender Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
IV.
Preise 1)
Die Preise gelten ab Werk Kierspe plus der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Verpackung -, Transport,- Montage- und Inbetriebnahmekosten sowie eventuell
entstehende Nebenkosten für Zoll und Versicherung sind in den Preisen nicht
enthalten. 2)
Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach
Vertragsabschluss, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreis zu berechnen. Falls sich der Preis erhöht,
ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der
Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten. 3)
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Berichtigung von Preisirrtümern und
Berechnungsfehlern, auch wenn diese nicht offensichtlich sind.
V. Montage und Inbetriebnahme Der
Auftraggeber stellt auf Anforderung gegen Berechnung einen Spezialisten zur
Durchführung der Montage und Inbetriebnahme zur Verfügung. Die Berechnung
erfolgt nach Aufwand. VI. Zahlung und
Zahlungsverzug 1)
Bei Aufträgen bis 20.000,00 € gelten 10 Tage abzüglich 2% Skonto oder 30
Tage netto. 2)
Ab 20.000,00 € sind 50% der Rechnungssumme bei Auftragserteilung und die
restlichen 50% 30 Tage netto nach Rechnungsdatum zu leisten. 3)
Zahlungen für Ersatzteile und Zubehör nach Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen
netto. 4)
Zahlungen für Kundendienst-Service-Leistungen innerhalb 10 Tagen netton.
5)
Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden als Jahreszins 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7%
berechnet. 6)
Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verrechnet:
1. Kosten, 2. Zinsen, 3. Kreditgebühren, 4. Kaufpreis. 7)
Der Auftraggeber verzichtet auf die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte und
auf die Aufrechnung mit vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen.
VII. Lieferfrist 1)
Der Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung angegeben. 2)
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann,
hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des
Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber – zu
gewähren und kann Rechte aus dem Vertrag erst nach Ablauf der Nachfrist
geltend machen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzugs nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geltend machen. In
diesen Fällen ist der Auftraggeber, soweit ihm nachweislich ein Schaden
entstanden ist, unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche, 0,5%,
jedoch höchstens 5% des Wertes des Teils der Gesamtlieferung, welche infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig zweckdienlich benutzt werden kann. 3)
Wird der Versand der fertig gestellten Teile auf Wunsch des Auftraggebers
verzögert, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet.
Diese betragen mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen
Monat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Setzung einer angemessenen
Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem
Auftraggeber mit einem anderen Liefergegenstand gleicher Art und Güte zu
beliefern. 4)
Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb,
insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer
Gewalt, sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten,
verlängern die Lieferfristen entsprechend. Der Auftraggeber kann hieraus
keine Schadenersatzansprüche herleiten. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber
in diesen Fällen nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten
Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer
angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens beim Auftragnehmer
nicht an den Auftraggeber erfolgt.
VIII.
Gefahrenübergang Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für Verlust
oder Beschädigung bis zum Aufladen der Vertragsgegenstände auf das Fahrzeug,
das den Transport ab Werk übernimmt. Ab diesem Zeitpunkt geht die
Preisgefahr auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer einen Spediteur beauftragt oder die
Lieferung mit der Bahn erfolgt.
Beim Versand der Lieferung durch Angestellte des Auftragnehmers geht die
Preisgefahr ebenfalls zum eingangs genannten Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, es sei denn, dieser weist dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit für einen Untergang oder Beschädigung der Ware nach.
IX. Versand und Verpackung 1)
Der Versand erfolgt ab Werk Kierspe auf Kosten des Auftraggebers und auf
dessen Gefahr. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer gegen
Kostenerstattung eine Transportversicherung abschließen. Nach Eingang der
Lieferung ist diese auf Beschaffenheit, Menge und Gewicht zu prüfen.
Schäden sind dem Frachtführer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2)
Die Verpackung berechnet der Auftragnehmer zu Selbstkostenpreisen. 4)
Im übrigen bleibt dem Auftragnehmer, wie etwa bei Sonderanfertigungen, die
Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten. 5)
Wird dem Auftragnehmer die Lieferung während des Abnahmeverzuges objektiv
unmöglich, so bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet, ohne
dass es auf sein Verschulden für den Eintritt der objektiven Unmöglichkeit
ankommt.
XI. Rücktritt 1)
Dem Auftragnehmer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Auftraggeber über
seine Person oder über die an seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen
unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein
Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde. Für die
Warenrücknahme gilt Ziffer XII. 2)
Dem Auftraggeber wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, wenn der
Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung
eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Die
angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die
Vertretungspflicht des Auftragnehmers anerkannt oder nachgewiesen sind.
XII. Rücknahme des Liefergegenstandes
1)
Nimmt der Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, den
Liefergegenstand zurück, so werden geleistete Anzahlungen zurückerstattet.
2)
Die dem Auftragnehmer infolge des Vertrages tatsächlich entstandenen
Aufwendungen hat der Auftraggeber zu tragen. 3)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Benutzung des Liefergegenstandes
eine Wertminderungsentschädigung von 35 % des Bestellwertes innerhalb des 1.
Halbjahres zu fordern und gegebenen falls gegen Forderungen des
Auftraggebers aufzurechnen.
Es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Wertminderung wesentlich
geringer ist.
XIII. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Auftragnehmer unter
Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 1)
Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Regelung und beträgt
bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten
Sachen, ein Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
beträgt die Gewährleistungsfrist stets ein Jahr. 2)
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen
unterliegender Wahl des Auftragnehmers auszubessern oder neu zu beliefern,
die innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines
vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung –
unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne
verschulden des Auftragnehmers, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate
nach Gefahrenübergang.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die
Abtretung der Haftansprüche, die ihm gegen den Lieferer des
Fremderzeugnisses zustehen. 3)
Es wir keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; Fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige
Beanspruchung; Ungeeignete Betriebsmittel; Austauschwerkstoffe; Mangelhafte
Bauarbeiten; Unsauberes elektrisches Netz; Elektromechanische oder
elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des
Auftragnehmers zurückzuführen sind; Folgeschäden durch Versäumnis der
Aufsichtspflicht 4)
Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber
nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von
denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der
Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5)
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer insoweit – als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaues;
ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und
Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. 6)
Durch erbrachte Nachbesserungsleistungen durch den Auftragnehmer
wird die Berechtigung des Mangelgewährleistungsanspruches nicht
anerkannt, es sei denn, dies erfolgt ausdrücklich. Eventuell
bestehende Schadenersatzansprüche sind auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, sie beruhen auf einer
vertraglichen Zusicherung. 7)
Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern,
solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt. 8)
Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritte unsachgemäß
ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommene
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben. 9)
Die Zusicherung einer Eigenschaft des Liefergegenstandes bedarf in jedem
Falle einer entsprechenden schriftlichen Kennzeichnung.
XIV. Eigentumsvorbehalt 1)
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Geräten,
Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. 2)
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer
als Hersteller (§ 950 BGB). Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
Eigentum des Auftraggebers anteilmäßig zum Rechnungswert der
gelieferten Ware auf den Auftragnehmer übergeht. 3)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte
Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen
oder Sicherungsübertragungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der unter
Vorbehalt gelieferten Ware entstehenden Forderungen tritt der
Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen auf eigene Rechnung
einzuziehen. 4)
Bei Zugriffen Dritter auf die unter Vorbehalt gelieferten Waren wird der
Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
5)
Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die vorgenannten
Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 25 %
übersteigt.
XV. Erfüllungsort und
Gerichtsstand Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist
Kierspe. Es gilt das Recht de r Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand
ist für beide Parteien Lüdenscheid. Tritt der Auftragnehmer als Kläger auf,
so ist er berechtigt, das Gericht am Sitz des Auftraggebers anzurufen.
XVI. Salvatorische Klausel Sollte eine
der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im
übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen
Klauseln tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche
Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu
treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und
wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt
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